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SATZUNGEN DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINS HAIDBURG e.V.

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Gemeinnütziger Verein Haidburg e.V. und hat seinen Sitz in Lübeck. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lübeck.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein dient dem allgemeinen Wohl der Jugend diesseits und jenseits der deutsch-dänischen Grenze. Er verfolgt den Zweck, die Jugenderziehung, insbesondere die Schulwanderung, zu fördern und das Jugendübernachtungsheim Haidburg zu erhalten und weiter auszubauen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden, die in Nordschleswig beheimatet oder geboren ist oder sich persönlich für die Belange der deutschen Jugend in Nordschleswig eingesetzt hat. Mitglied des Vereins kann aber auch eine Körperschaft werden, die die Ziele des Vereins zu fördern bereit ist. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine juristische Person als Mitglied des Vereins verfügt bei Abstimmungen über eine einfache Stimme.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Über die Ausschließung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5

Organe

Die Organe des Vereins sind:

1.    Mitgliederversammlung

2.    Der Vorstand

§ 6

Mitgliederversammlung

Jeweils im zweiten Halbjahr jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird durch schriftliche Einladung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von Eindrittel der Mitglieder einberufen. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind vorwiegend:

a)    die Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichtes, des Voranschlages sowie des Berichtes der Kassenprüfer

b)    die Entlastung des Gesamtvorstandes

c)    die Wahl des Vorstandes oder der Kassenprüfer

d)    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e)    Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins. Über sämtliche Entschlüsse einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind durch Unterschriften von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen und für die Dauer des Bestehens des Vereins zu verwahren.

  

§ 7

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a)    dem geschäftsführenden Vorstand

b)    dem Gesamtvorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren vier Beisitzern. Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt auf zwei Jahre. Vorzeitig kann ein Vorstandsmitglied mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

§ 8

Vertretung

Der Verein wird nach außen durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten.

§ 9

Geschäftsordnung

Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.

§ 10

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11

Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins.

§ 12

Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch 2/3-Mehrheitsbeschluß aufgelöst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Falls die Mitgliederversammlung hierzu nicht beschlußfähig ist, so kann frühestens einen Monat nach dieser Versammlung eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann mit einfacher Mehrheit über die Auflösung des Vereins entscheidet. Mit der Auflösung des Vereins soll das Vermögen des Vereins in den Besitz des Schleswig-Holsteinischen Heimatbundes, Sitz Flensburg, kommen.

§ 13

Inkrafttretung

Diese Satzung, die auf die Satzung des Vereins Haidburg e.V. vom 13. August 1947 zurückgeht, wurde auf der Mitgliederversammlung am 1. Oktober 1967 aufgestellt und beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung in Kraft.

  

Lars Tilse

(1. Vorsitzender)

10. Juli 2012